Vorformulierung zum Widerrufsrecht ist unwirksam

By | August 4, 2006

Das eigens vom Bundesjustizministerium geschaffene Musterformular für das Widerrufsrecht bei Online-Geschäften entspricht nicht den Vorgaben des Gesetzes und ist deshalb unwirksam. Dies hat das Landgericht (LG) Halle in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil bereits Mitte Mai vorigen Jahres entschieden (Az. 1 S 28/05).

Bei der Warenorder über das Web steht den Kunden bekanntermaßen gemäß Paragraf 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen zu. Wie die Belehrung über das Widerrufsrecht auszusehen hat, regelt Paragraf 355 BGB.

Da bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift vor allem Internethändler im Unklaren über eine korrekte Formulierung der Widerrufsbelehrung waren, hat das zuständige Ministerium ein Musterformular entworfen. Abgedruckt ist dieses im Anhang 2 zu Paragraf 14 BGB-InfoV. Doch nach Auffassung des LG Halle ist das Muster nicht das Papier wert, auf dem es gedruckt ist. So führe das Formular den Verbraucher in die Irre, weil ihm unter anderem nicht deutlich vor Augen geführt werde, ab wann die Widerrufsfrist überhaupt beginnt. Da einige Formulierungen nicht dem Paragrafen 355 BGB ausreichend Rechnung tragen, sei das amtliche Muster wirkungslos.

Quelle: heise.de